Datenträger der TKÜ müssen überlassen werden

01. Dezember 2015

Das Landgericht Bremen hat mit der Verfügung vom 16.06.2015 – 4 KLs 500 Js 63429/14 die Rechte der Verteidigung gestärkt. Demnach sind auch die Datenträger mit den Aufnahmen der Telekommunikationsüberwachung überlassungsfähig.

Sachverhalt zur Fragestellung

Das Landgericht hatte über die Reichweite des Akteneinsichtsrechts zu entscheiden. Die Ermittlungsbehörden trugen in dem Fall 33 CDs mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen, Kurznachrichten und der Spiegelung beschlagnahmter Mobiltelefone zusammen. Die Verteidigung begehrte Einsicht und die Überlassung der Datenträger. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass die Datenträger nur vor Ort besichtigt werden dürften.

Verfügung des Gerichts zur Überlassung der CDs

Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf den § 147 IV StPO. Nach dieser Vorschrift, sollen dem Verteidiger die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben werden. In Abrede stand, ob die Datenträger Beweisstücke im Sinne der Norm sind. Das LG Bremen verneinte dies deutlich mit dem Argument das Kopien der aufgezeichneten Telefongespräche auch nicht „besichtigt“ werden können. Der Gesetzgeber hatte dabei den typischen Fall der beschlagnahmten Tatwaffe im Auge, die dem Rechtsanwalt nicht in die eigenen Kanzleiräume geschickt werden soll. Es sprechen auch noch weitere Argumente für die rechtliche Einschätzung des Landgerichts.

Im Rahmen eines fairen Verfahrens, muss der Verteidigung eine bestmögliche Vorbereitung gestattet werden. Das Anhören einer solchen Datenmenge in den Räumlichkeiten des Staatsanwaltschaft würde die Verteidigungsarbeit erheblich erschweren. Im gewöhnlichen Ablauf werden von den mitgeschnittenen Telefongesprächen schriftliche Protokolle angefertigt, um eine Sortierung für die Verteidigung zu ermöglichen.

Unter Berücksichtigung aller Aspekte verfügte das Gericht die Überlassung der 33 Kopien an die jeweiligen Verteidiger. Das Gericht verband die Überlassung mit der Auflegung erhöhter Sorgfaltspflichten für die Strafverteidiger, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgehörten zu wahren.

Schlussfolgerung aus der Verfügung zur Telekommunikationsüberwachung

Die Verfügung hat die Rechte der Strafverteidiger gestärkt und ein effektives Arbeiten durch die Übersendung der Dateien ermöglicht. Das faire Verfahren setzt einen Informationsgleichlauf zwischen der Anklagebehörde und der Verteidigung voraus. Es ist auch festzuhalten, dass die Ansicht des LG Bremen nicht von allen Gerichten geteilt wird.

Foto: © fotolia.com – fotomek

Ihre Ansprechpartner

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Bewertungen auf Proven Expert

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]