Jugendstrafsache – Freispruch beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

17. Oktober 2019

Der minderjährige Mandant wird nach irriger Identifizierung als Mittäter einer gemeinschaftlich beigebrachten Körperverletzung beschuldigt, bei welcher der Geschädigte einen Nasenbeinbruch erlitt.

Sachverhalt im Jugendstrafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung

Der Geschädigte ist ebenfalls minderjährig und geriet im Rahmen einer in der Öffentlichkeit veranstalteten Feier in einen Konflikt mit fremden Jugendlichen. Im Laufe dieses Konflikts versuchte der Geschädigte, die fremde Gruppe zum Gehen zu bewegen, nachdem diese einige seiner Freunde bedrängt hatten. Es kam zum tätlichen Angriff, bei welchem die Täter dem Geschädigten zweimal in sein Gesicht schlugen und dabei dessen Nasenbein brachen.

Zum Tatzeitpunkt befanden sich die beiden später Angeklagten nicht am Tatort. Der Mandant befand sich auf dem Privatgrundstück eines Freundes, gemeinsam mit mindestens acht weiteren Personen.

Zwei Tage nach der Tat waren beide Beschuldigte gemeinsam unterwegs und wurden dabei irrig von einem Zeugen wiedererkannt. Dieser nahm die Verfolgung auf und informierte die Polizei. Diese hielt die beiden Jugendlichen auf offener Straße auf und führte eine Taschendurchsuchung durch. Nach Aussagen der Beschuldigten wurden ihnen außerdem kurzzeitig die Smartphones entzogen, sodass sie erst nach Verstreichen von mindestens einer halben Stunde ihre Erziehungsberechtigten kontaktieren konnten. Es wurde durch die Beamten darauf hingewiesen, dass sich die beiden Verdächtigen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen müssten.

Mandatsübernahme durch den Rechtsanwalt für Strafrecht

Nach polizeilicher Vorladung nimmt sich der Mandant zunächst einen anderen Rechtsanwalt, doch merkt schnell, dass sich dieser nicht für seinen Mandanten engagiert. Auf der Suche nach einem geeigneteren, einsatzbereiten Anwalt wird der Beschuldigte bei Fachanwalt Benjamin Grunst fündig, der sich bundesweit für seine Mandanten einsetzt und gerade im empfindlichen Jugendstrafrecht viel Erfahrung sammeln konnte.

Nach einem ersten Gespräch wendet sich Rechtsanwalt Grunst umgehend an die zuständige Polizeidienststelle und informierte sie über die Ingebrauchnahme des Schweigerechts gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Außerdem setzt er die Beamten davon in Kenntnis, dass er seinen minderjährigen Mandanten unter keinen Umständen allein zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b StPO gehen lässt. Gerade im Jugendstrafrecht sind die Beschuldigten leicht beeinflussbar und benötigen einen starken Rechtsbeistand, der ihnen hilft.

Seinen Mandanten und dessen Erziehungsberechtigte unterrichtet Rechtsanwalt Grunst über die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Erstellung von Lichtbildaufnahmen und das Nehmen von Fingerabdrücken einzureichen. In § 98 Abs. 2 S. 2 StPO findet der Rechtsanwender unter analoger Anwendung ein Recht auf Beschwerde gegen fast jede staatliche Exekutivmaßnahme. Nach sorgfältiger Abwägung wurde sich jedoch aus taktischen Gründen jedoch dagegen entschieden.

Fachanwalt für Strafrecht begleitet den Mandanten zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Der Mandant erscheint zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Begleitung seiner Erziehungsberechtigten und seines Strafverteidigers.

Die erkennungsdienstliche Behandlung sollte in der Gefangenensammelstelle durchgeführt werden, wo beiden Begleitpersonen das Anwesenheitsrecht ausgeschlagen wird. Rechtsanwalt Grunst bleibt jedoch hartnäckig und weist den Beamten darauf hin, dass er als Rechtsanwalt schließlich auch Zugang zur Justizvollzugsanstalt hat. Nach erneuter Rücksprache mit Kollegen erkennt der zuständige das Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts für Strafrecht an, der seinen Mandanten nun doch begleiten darf. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung werden Vergleichsfingerabdrücke des Mandanten genommen und Lichtbildaufnahmen für die Erstellung einer Wahllichtbildvorlage angefertigt. Noch vor Ort widerspricht Rechtsanwalt Grunst dem Nehmen von Fingerabdrücken, da diese nicht relevant oder für die Identifikation seines Mandanten notwendig sind.

Auf anwaltlichen Rat hin nimmt der Mandant bei der gesamten Vernehmung von seinem Schweigerecht Gebrauch und unterschreibt auch das Protokoll nicht, nachdem er von seinem Rechtsbeistand darauf hingewiesen wurde, dass eine Verweigerung möglich ist.

Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung verfasst Rechtsanwalt Grunst umgehend einen schriftlichen Widerspruch gegen die Verwertung sowie Speicherung der aufgenommenen Informationen, insbesondere der Fingerabdrücke. Außerdem beantragt er gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht.

Nach Durchsehen der Ermittlungsakte regt Herr Grunst schriftlich an, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelndem hinreichenden Tatverdacht einzustellen und im Zuge dessen die gespeicherten erkennungsdienstlichen Informationen zu löschen. Die aufgeführten Gründe sind vielseitig: Es herrschten schlechte Sichtverhältnisse am Tatort, da sich der Angriff am späten Abend ereignete. Außerdem passen beide vom Geschädigten abgegebenen Täterschreibungen eines schlecht deutschsprechenden „Südländers“ nicht zum sprachlichen und äußeren Profil des Mandanten. Bis auf einen Zeugen konnte kein weiterer den Mandanten anhand einer Wahllichtbildvorlage identifizieren. Der identifizierende Zeuge kam später zu dem falschen Ergebnis, da er derjenige war, der die beiden Beschuldigten irrig wiedererkannt und der Polizei gemeldet hatte.

Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und Freispruch durch das Amtsgericht

Trotz des offensichtlichen Mangels an einem hinreichenden Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen beide Beschuldigte wegen gefährlicher Körperverletzung, strafbar nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB. Grundsätzlich ist für die Anklagerhebung allerdings notwendig, dass ein Strafantrag gestellt wurde. Doch indem die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gesehen hat, wurde das Erfordernis eines Strafantrags durch den Geschädigten entbehrlich.

Rechtsanwalt Grunst beantragt daraufhin ergänzende Akteneinsicht, um in einem weiteren persönlichen Gespräch mit seinem Mandanten die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen.

Bei der Hauptverhandlung wird das Ausmaß der dünnen bzw. non existenten Beweislage deutlich, weshalb die Jugendrichterin beide Beschuldigte aus tatsächlichen Gründen freispricht. Hinzu kommt, dass beide Jugendliche ein Alibi für den Tatzeitpunkt hatten, welches nicht widerlegt werden kann.

Um die Angelegenheit für seinen Mandanten in vollem Umfang abzuschließen, kontaktiert Fachanwalt Grunst nach der Hauptverhandlung die zuständige Polizeidienststelle sowie die Staatsanwaltschaft und fordert beide auf, Auskunft über die im Ermittlungsverfahren gespeicherten personenbezogenen Daten, deren weiteren Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu ihrer Verarbeitung zu erteilen. Außerdem stellt er vorsorglich einen Antrag auf Löschung jener Daten.

Die Angelegenheit hatte sich jedoch bereits erledigt, indem beide Institutionen bereits nach der Urteilsverkündung jegliche Daten gelöscht haben.

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