Urteil aufgehoben wegen Facebook-Foto des Strafrichters

12. März 2016

Spannende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: 3 StR 482/15) über die Befangenheit eines Strafrichters, in dessen Folge eine Verurteilung zu 8,5 Jahren aufgehoben wurde.

Grund dafür war das freizugängliche Facebook-Profilbild eines erkennenden Richters der Kammer am Landgericht. Er saß darauf mit einem Bierglas scheinbar entspannt auf einer Terrasse und trug ein T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“.

Dieses Bild entdeckte der aufmerksame Verteidiger bei seiner Recherche und stellte darauf einen Befangenheitsantrag. Das Tatgericht sah in dem privaten Verhalten des Richters keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit und lehnte den Antrag ab.

§ 24 Abs. 2 StPO besagt, dass die Besorgnis einer Befangenheit dann begründet ist, wenn Gründe zur Annahme einer Unparteilichkeit des Richters gegeben sind.

Der BGH entschied im vorliegenden Verfahren, dass die Voraussetzungen einer Befangenheit durch das Verhalten des Richters erfüllt sind.

Das Facebook-Foto zeige deutlich, dass der Richter eine innere Haltung gegenüber den Angeklagten hat und er das Strafverfahren daher nicht objektiv beurteilte. Wörtlich formulierte der BGH, dass der besagte Richter wohl „Spaß habe an der Verhängung hoher Strafen und sich über die Angeklagten lustig mache“.

Bedenken bezüglich fehlender Konkretisierung der Befangenheit auf den speziell vorliegenden Fall widerlegt der BGH, da er einen allgemeinen Mangel an gebotener Neutralität annimmt.

Zusätzlich enthielt das Profilbild des Richters die Unterschrift „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. Diese Unterschrift reicht laut BGH aus, um eine allein private Meinungsäußerung ausscheiden zu lassen und einen hinreichenden beruflichen Bezug als gegeben anzusehen.

Im Ergebnis wurde das Urteil des befangenen Richters aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht zurückgewiesen.

Allgemeiner Überblick über die Besorgnis der Befangenheit

Allgemein können im Rahmen des § 24 StPO verschiedene Gründe für eine Befangenheit eines Richters sprechen.

Zunächst könnte dabei die Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen sein oder es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Im prozesstaktischen Vorgehen sollten dabei die Vor- und Nachteile genau abgewogen werden. Im Allgemeinen kann sich ein Antrag der Befangenheit auch negativ auf das Prozessklima auswirken. Fakt ist aber auch, ein Antrag kommt zu meist nur in Betracht, wenn das Prozessklima bereits angespannt ist.

Gesetzliche Ausschlussgründe bei Richtern

Der § 22 StPO sieht eine Reihe von Konstellationen vor, in denen ein Richter bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im konkreten Fall ausgeschlossen ist. So darf der Richter nicht selbst Verletzter der angeklagten Straftat sein. Auch dürfen nicht die Lebenspartner, Eheleute die Beschuldigten oder Verletzten in dem Verfahren sein. Auszuschließen ist der Richter im Strafprozess auch, wenn er in der Strafsache selbst als Zeuge vernommen werden soll oder bereits in anderer Funktion etwa als Staatsanwalt oder Anwalt tätig war.

Andere Konstellationen sieht der § 23 StPO vor, der die vorangegangene Mitwirkung des Richters im Blick hat. Sollte es etwa aufgrund von Beförderungen zur Situation kommen, dass ein Richter an einem angefochtenen Rechtsmittel mitgewirkt hat, ist sein zu Tun in höherer Instanz ausgeschlossen.

Wenn eine Entscheidung trotz Vorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe ergeht, ist diese an sich wirksam, aber mit der Revision angreifbar.

Begründende Umstände für die Besorgnis der Befangenheit

Ablehnung eines Strafrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann auch in den Umständen des Einzelfalls vorliegen. Diese sind durch die Vielfalt der möglichen Konstellationen nicht gesetzlich geregelt, jedoch durch die Rechtsprechung grob klassifiziert.

So kann beispielsweise ein grob unsachliche Aussage oder Reaktion des Richters eine Befangenheit begründen.

Sollte eine nahestehende Person des Richters im Verfahren involviert sein, kann aber nicht den Voraussetzungen des § 22 StPO zugeordnet werden, kann unter Umständen trotzdem eine ausreichende Nähe für eine begründete Befangenheit angenommen werden. Allein die Zugehörigkeit zu einer Religion oder Partei ist hierfür aber nicht ausreichend.

Auch, durch den fraglichen Richter, verfasste Aufsätze, die eine innere Haltung erkennen lassen, können als Indiz für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichen. Allerdings sind solche Vermutungen eher eng auszulegen und daher in der Praxis eher unüblich.

Zwar soll der Richter unvoreingenommen sein, allerdings ist dies nicht sehr streng gefasst. Natürlich muss der Richter sich im Vorfeld bereits mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt haben und möglicherweise hat er bereits ein mögliches Beurteilungsbild gefasst. Dieses Bild darf jedoch nicht unumstößlich sein. Der Richter muss die Bereitschaft einer Meinungsänderung aufweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, was beispielsweise durch wertende Äußerungen kundgetan wird oder durch Ignorierung wichtiger Tatsachen, so kann eine Voreingenommenheit des Richters vermutet werden.

Wichtig bleibt zu beachten, dass solche Umstände immer in einem Gesamtbild betrachtet und auch darunter gewertet werden. Es müssen daher äußerst offensichtliche Umstände vorliegen, die eine Befangenheit begründen. Eine reine Vermutung oder Annahme einer Befangenheit wird daher im Regelfall nicht ausreichen. Weiter bleibt zu beachten, dass eine festgestellte Befangenheit eines Richters prozessual gesehen keine zwingenden Erfolgsverbesserung versprechen muss. Das Verfahren wird in solch einem Fall einem anderen Richter zugewiesen und von neuem verhandelt.

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