Kosten der Nebenklage

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Für den Rechtsanwalt der Nebenklage entstehen Kosten. Diese Kosten richten sich in den überwiegenden Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für besonders umfangreiche und komplexe Verfahren ist der Abschluss einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung mit festen Stundensätzen oder Pauschalen angebracht, um die Nebenklagevertretung mit dem nötigen Zeitaufwand zu betreuen. Die Kosten für ein Verfahren können zumeist schon in einem ersten Telefonat oder spätestens im Rahmen der Erstberatung geklärt werden.

Ersatz der Rechtsanwalts­kosten durch den Angeklagten

Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden bei Verurteilung gem. § 472 I S. 1 StPO dem Angeklagten auferlegt. Dies geschieht auch bei einer Verurteilung zu mehreren Taten, wenn die nebenklageberechtigende Tat nicht abgeurteilt wurde, aber zur selben prozessualen Tat nach § 264 I StPO gehört. Zu dem Umfang des Kostenersatzanspruchs zählen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts für Nebenklage. Problematisch ist in vielen Fällen, dass ein Ersatz der Anwaltskosten beim Angeklagten an dessen Vermögensverhältnissen scheitert. Das heißt, wenn kein Vermögen vorhanden ist, werden auch Ihre Kosten nicht ersetzt. Folgend daher die Möglichkeiten, bei denen Ihnen die Kosten ersetzt werden.

Bestellung als Rechtsbeistand nach § 397a I StPO

Für den Nebenkläger gibt es ein Rechtsinstitut als Entsprechung der Pflichtverteidigung beim Angeklagten, die Bestellung als Rechtsbeistand gemäß § 397a StPO. Bei Vorliegen der Katalogstraftaten des § 397a I StPO werden die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Staatskasse übernommen. Der Staat treibt die Forderungen dann bei Schuldspruch vom Angeklagten ein. Das Zahlungsrisiko ist dadurch auf den Schultern der Staatskasse. Bei folgenden Deliktsgruppen und Bedingungen kommt eine Bestellung in Betracht:

 

 

Ob bei Ihnen eine Bestellung gemäß des vorstehenden Katalogs beantragt werden kann, prüfe ich für Sie. Sollte die Prüfung zum Ergebnis kommen, dass die Tat nicht unter Absatz 1 gefasst werden kann, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Prozesskosten­hilfe nach § 397a II StPO

Wenn die Voraussetzungen des § 397a I StPO nicht vorliegen, ist es möglich, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Dieser setzt jedoch voraus, dass die nebenklageberechtigte Person die eigenen Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder es dieser nicht zuzumuten ist. Ob die Konstellation in Ihrem Fall vorliegt, prüfe ich gerne für Sie. Prozesskostenhilfe ist denkbar, wenn die eigene Vermögenssituation die Aufbringung des Anwaltshonorars nicht möglich macht. Das Vermögen des Ehepartners bleibt dabei außer Betracht. Die weiteren Voraussetzungen orientieren sich an dem § 140 II StPO der Pflichtverteidigung. Hier gilt es argumentativ zu überzeugen, warum eine Beiordnung in diesem Falle notwendig ist.

Leistungen nach dem Rechtsanwalts­vergütungsgesetz

Die Vergütung der Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzen sich ebenso zusammen wie die Kosten aus der Verteidigerposition des Angeklagten. Ich verweise daher an dieser Stelle auf den Text zu den Kosten der Strafverteidigung.

Bitte zögern Sie nicht, mich bezüglich der Kosten zu kontaktieren. Termine und Beratungen sind in unseren Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg (Kudamm), Hamburg und München möglich.

Mehr Informationen zur Nebenklage finden Sie hier.

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