Schmerzensgeld im Strafverfahren: Adhäsions­verfahren StPO
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Strafrecht » Ihr Strafverteidiger in Berlin, Hamburg und München » Kostenüberblick und Ihnhalt des Adhäsionsverfahrens

Anwalt für das Adhäsions­verfahren. Wie kann ich Schmerzensgeld im Strafverfahren einklagen? Wer kann das Schmerzensgeld geltend machen? Wann muss der Antrag gestellt werden?

Das Adhäsions­verfahren dient der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafprozess (z.B. Schmerzengeld). Als Opfer einer Straftat hat man gegen den Täter zumeist Schmerzensgeld- und andere Entschädigungsansprüche. Es ist möglich, diese Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses gegen den Täter geltend zu machen. Gern informiere ich Sie ausführlich über die Vorteile und Risiken des Adhäsionsverfahrens. Beispielsweise müssen Sie bei diesem Verfahren keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen.

Vorstellung unserer Rechtsanwälte für Strafrecht bei der Geltendmachung von Schadensersatz in Sexualstrafverfahren und bei Tötungsdelikten

Als Kanzlei für Strafprozessrecht und Opfervertretung beraten wir unsere Mandanten bei Sexualstrafverfahren und Tötungsdelikte über die Möglichkeiten des Schadensersatzes. Durch unsere Schwerpunktsetzung können wir für unsere Mandanten optimale Ergebnisse erzielen. Mit Fingerspitzengefühl beraten unsere Fachanwälte für Strafrecht die Geschädigten und Angehörigen. Nehmen Sie frühestmöglich Kontakt zu uns auf.

Zusammenfassung der Vorteile unserer Kanzlei:

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Zusammenarbeit mit den Dezernaten Medien- und Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • sehr gute Erreichbarkeit

Geltendmachung von Schmerzensgeld­ bereits innerhalb des Strafverfahren

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht eine gewisse Trennung der verschiedenen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht). Eine Durchbrechung dieser Trennung stellt beispielsweise das Adhäsionsverfahren im Strafrecht dar.

Nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 403 ff. StPO können bereits im Rahmen des Strafprozesses zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger durchgesetzt werden, ohne dass dafür ein eigenes zivilrechtliches Verfahren eingeleitet werden muss. Das meint das Strafgericht entscheidet nicht nur über die Bestrafung des Angeklagten, sondern auch über einen Schmerzensgeldanspruch des Tatopfers. Voraussetzung ist hierfür eine Antrag eines Rechtsanwalts für Opfervertretung.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Adhäsions­verfahrens im Strafprozess

In § 403 StPO werden die wenigen Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren genannt: Nach dem Gesetzeswortlaut können nur der Verletzte oder dessen Erbe als Adhäsionskläger auftreten. Zwar ist es in der Praxis tatsächlich üblich, dass nur die nebenklageberechtigten Verletzten ein Adhäsionsantrag stellen, doch ist dies nicht zwingend gemeint. Als „Verletzter“ im Sinne des § 403 StPO ist derjenige zu verstehen, der aufgrund der strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten einen Schaden erlitten hat und dem somit zivilrechtliche Ansprüche zustehen. Dass er gleichzeitig auch als Nebenkläger im Sinne der § 395 StPO innerhalb des Strafverfahrens Auftritt, ist hingegen nicht notwendig.

Darüber hinaus muss es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handeln. Der Adhäsionskläger kann also nur etwaige Schmerzens- oder Schadensersatzforderungen geltend machen. Zusätzlich darf dieser Anspruch nicht bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden sein.

Die Antragsstellung muss spätestens in der Beweisaufnahme gestellt werden.

Inhalt eines Adhäsions­verfahrens – Schmerzensgeld im Strafrecht

Wie bereits ausgeführt, kann es sich beim Adhäsionsverfahren nur um vermögensrechtliche Anspruchsgeltendmachung handeln. Da dies in Bezug zum Strafverfahren stehen muss, wird es sich dabei meist um Schmerzensgeld handeln. Aber auch Schadensersatz kann auf diesem Weg verlangt werden.

Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen durch die Straftat

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der aufgrund dessen nur schwer beziffert werden kann. Basieren tut er auf einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung des Geschädigten. Da eine solche Verletzung nur selten in Geldbeträgen festgemacht werden kann, hat sich in der Rechtspraxis die Methode bewährt, mithilfe von Präzedenzfällen einen ungefähren Forderungswert zu benennen und anschließend anhand von weiteren Merkmalen einen konkreten Betrag zu ermitteln.

Bei dieser Ermittlung ist besonders die Schlagfertigkeit des Rechtsanwaltes gefragt, da es hierbei viel um Darstellung und Ausführung geht.

Maßgeblich können beispielsweise die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sein, die konkreten Behandlungsmethoden, der Zeitraum der Einschränkungen und Leidenszeit sowie psychische Langzeitfolgen.

Ein guter Rechtsanwalt für Opfervertretung wird sich in diesem Bereich und über die maßgeblichen Kriterien auskennen und sie in ausführlichster Weise darstellen, so dass die Schwere Ihres erlittenen Schmerzes bestmöglich dem Gericht beigebracht werden kann.

Nur in einem speziellen Ausnahmefall spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Rolle für die Benennung der Schmerzensgeldhöhe. Nach dem erst kürzlich ergangenem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (2 StR 137/14) ist eine solche Berücksichtigung nur geboten, wenn ein „besonderes, wirtschaftliches Gefälle“ zwischen dem Täter und dem Opfer vorliegt. In allen anderen Fällen, hat der Täter für die, durch dessen Handlung entstandenen Schäden aufzukommen.

Schadensersatz für materielle Schäden aus der Straftat

Die Schadensersatzforderungen sind zumindest bei der Bezifferung der Höhe einfacher als das Schmerzensgeld, weil sich diese immer auf materielle Schäden beziehen. In diesem Rahmen können beispielsweise auch alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit nötig waren, geltend gemacht werden. Und zwar unabhängig von einer zusätzlichen Schmerzensgeldforderung. Auch Erwerbsschäden und Haushaltsführungsschäden können auf diesem Wege aufgeführt werden.

Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird Sie über alle möglichen Schadenspositionen informieren und zusammen mit Ihnen eine Forderungsübersicht zusammenstellen.

Vorteile eines Adhäsions­verfahrens mit Ihrem Anwalt für Opferrechte

Durch das Adhäsionsverfahren und die damit eintretende Gleichzeitigkeit der Prozessführung wird dem Geschädigten ein weiterer, womöglich langjährig andauernder Zivilprozess erspart. Es ist dabei nicht nur auf das Zeitersparnis hinzuweisen, sondern auch auf die wegfallenden zusätzlichen Gerichtskosten.

Zum anderen entscheidet ein Richter über die mögliche Höhe des Schmerzensgeldes, der sich auch ausführlich mit dem Tatgeschehen und der für den Anspruch ursächlichen Handlung des Täters auseinander gesetzt hat.

Auch ist die Antragsstellung im Adhäsionsverfahren weniger aufwendig, als im Zivilprozess. Es ist sogar nicht notwendig, dass dieser schriftlich gestellt wird. Es bietet sich jedoch an, da ein mündlich gestellter Antrag oftmals weniger detailgetreu ist, als eine schriftlich ausgearbeitete und begründete Anspruchsforderung.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der vermeintliche Täter in Rahmen eines Strafprozesses eher dazu geneigt ist, Schmerzensgeldforderungen nachzukommen und einen schnellen Vergleich zu schließen, als im nachfolgenden Zivilprozess. Dem Richter steht es nämlich offen die Reue und den Entschädigungswillen des Täters in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld im Strafverfahren (StPO) einklagen.
Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld im Strafverfahren (StPO) einklagen.

Ganz gleich, ob Sie auch eine Nebenklage führen möchten oder überhaupt zu solch einer berechtigt wären. Sollten Sie sich als mein Mandant für ein Adhäsionsverfahren entscheiden, so werde ich mit meinen strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Erfahrungen und Kenntnissen Ihnen zur Seite stehen und sie bestmöglich bei Ihrer Anspruchsforderung unterstützen.

Adhäsionsverfahren im Sexualstrafverfahren / Schmerzensgeld für Opfer von Sexualstraftaten

Das Adhäsionsverfahren hat besondere Bedeutung im Bereich des Sexualstrafrechts. Im Rahmen des Sexualstrafverfahrens können so Schmerzensgeldansprüche direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden. Als Anwalt für Schmerzensgeld im Sexualstrafrecht gilt es hier den richtigen Antrag zur richtigen Zeit zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schmerzensgeld doppelte Funktion. Einerseits soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll aber auch dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Folgend ein paar Urteile aus dem Bereich Schmerzensgeld im Sexualstrafrecht:

Landgericht Berlin verurteilt Geschwister wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 51-jährige Angeklagte hatte die drei Töchter seiner Adoptivschwester über Jahre hinweg sexuell missbraucht. Das Landgericht Berlin geht in den Jahren zwischen 2010 und 2016 von mehr als 1000 Fällen aus, in ca. der Hälfte der Fälle wurde das Verfahren eingestellt. Die Verurteilung stützte sich demnach noch auf 550 Missbrauchsfälle. Zum Teil habe der Mann die Taten gefilmt. Seine Schwester, die mitangeklagte Mutter der Kinder, habe dem Angeklagten die Kinder zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt, dass sie die Misshandlungen über sich ergehen ließen.

Ihre Haftstrafe viel unter anderem deshalb deutlich niedriger aus, weil die Frau als vermindert schuldfähig eingestuft wurde. Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verhängt, gegen seine Schwester eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Außerdem sollen die Geschädigten Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 80.000, 40.000 und 20.000 erhalten.

Landgericht Freiburg: Kind über Jahre im Internet für Vergewaltigungen angeboten

In Freiburg Staufen wurde vor wenigen Jahren einer der schlimmsten bisher medial publik gewordenen Missbrauchsfällen an einem Kind aufgedeckt. Der zum Zeitpunkt des Prozesses erst neun Jahre alte Junge wurde von seiner Mutter und seinem Stiefvater über Jahre hinweg übers Darknet angeboten und Männern gegen Sex für Vergewaltigungen überlassen. Der Hauptbeschuldigte und zugleich Hauptbelastungszeuge wurde am 19.04.2018 durch das Langericht Freiburg zu zehn Jahren Haft, anschließender Sicherheitsverwahrung und 12.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Der 41-Jährige habe sich im Kinderzimmer des Jungen zweimal im Zuge eines „Freundschaftsdienst unter Bekannten“ an dem gefesselten Kind vergangen, ihn sexuell missbraucht, geschlagen und beleidigt. Die schweren Straftaten wurden zudem gefilmt, während sich die Mutter des Kindes und der Stiefvater im Nebenraum aufhielten. Das Kind vertraut einer Polizistin an: „Er war der Schlimmste“ und schilderte „Schmerzen und massiven Ekel“. Neben der Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierzu kam es vor allem aufgrund eins psychiatrischen Gutachtens, worin ein hohes Rückfallrisiko des Angeklagten attestierte wurde. Darüber hinaus wurde der Mann als voll schuldfähig eingeordnet. Durch seine Neigung zu homosexueller Pädophilie, der er nachgeht, stelle der Verurteilte eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bereits vor einigen Jahren wurde er durch das LG Freiburg zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt, weil er sich 2009 an einem zehn Jahre alten Jungen vergangen hatte. Eine Sicherheitsverwahrung solle demnach verhindern, dass sich der Mann an weiteren Kindern vergreift. Echte Reue sei nicht zu erkennen. Es wird beschrieben, dass der Mann vor Gericht nüchtern und emotionslos über die grausamen Taten und seine Neigungen spricht.

Die Mutter wurde in einem Verfahren am 07.08.2018 wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs sowie Zwangsprostitution ihres Sohnes zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Gegen ihren bereits vorbestraften Lebensgefährten wurde eine Haftstrafe von zwölf Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verhängt. Außerdem wurden dem über zwei Jahre vielfach vergewaltigten Jungen und einem weiteren Opfer, einem kleinen Mädchen, insgesamt 42.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Fast alle der schweren Straftaten wurden mitgefilmt und später im Darknet verbreitet.

Anwaltskosten im Adhäsions­verfahren

Im Adhäsionsverfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung, die ich Ihnen gern persönlich erläutere. Wenn das Adhäsiosnverfahren erfolgrreich ist, muss der Angeklagte die Kosten für das Verfahren tragen. Es gibt auch die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe.

I.) Die Höhe der Anwaltskosten hängt zunächst davon ab, welche Wertgebühr der Rechtsanwalt für das Adhäsionsverfahren geltend machen darf.

1.) Der Rechtsanwalt erhält für das Adhäsionsverfahren eine als Wertgebühr ausgestalte Verfahrensgebühr mit einem Satz von 2,0 nach Nr. 4143 VV RVG.

Die Durchführung des Adhäsionsverfahrens ist nicht zwingende Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr.

Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorb. 4 Abs, 2 VV RVG „bereits für das Betreiben eines Geschäfts, einschließlich der Information“.

Sie entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren den vermögensrechtlichen Anspruch des Geschädigten oder seiner Erben durchzusetzen oder abzuwehren. Es genügt schon die Entgegennahme der Information.

Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch im Strafverfahren bereits anhängig geworden ist oder dass überhaupt ein förmlicher Adhäsionsantrag im Strafverfahren gestellt wird (OLG Jena, NJW 2010, 455).

Die Gebühr entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich mit erledigt werden, wie zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines Vergleichs (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.11.2013, Az.: 2 Ws 419/13).

Die Gebühr verbleibt beim Rechtsanwalt auch dann, wenn das Gericht von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch absieht.

2.) Zusätzlich erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr für seine Mitwirkung beim Abschluss eines richterlichen Vertrages über den vermögensrechtlichen Anspruch (Vergleich) je nach Rechtszug, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einigung während eines rechtshängigen Adhäsionsverfahrens oder um Einigung während des Strafverfahrens, jedoch ohne rechtshängigen Adhäsionsantrag, handelt. Der Gebührensatz für die erste Instanz beträgt 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), für die zweite Instanz 1,5 (Nr. 1000 VV RVG).

II.) Die angefallenen Gebühren werden sodann nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet gem. (§ 2 Abs. 1 RVG).

Bei einem bezifferten Klageantrag bestimmt der geltend gemachte Betrag den Gegenstandswert, bei einem Herausgabebegehren der tatsächliche Wert der zu herausgebenden Sache. Wird ein Schmerzensgeld ohne Angabe eines Mindestbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt, ist die Summe maßgeblich, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens und des übrigen Beweisergebnisses als angemessen ergibt.

III.) Fallbeispiel aus der Sicht des Anwalts des Verletzten:

Rechtsanwalt R vertritt das Opfer O in einem Verfahren gegen den Schläger S, der O mit einer Glasflasche den Kopf zertrümmert hat. Gegen den S ist ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet worden.

Rechtsanwalt R stellt in der Strafsache gegen S für seinen Mandanten einen Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren. Rechtsanwalt R beziffert den Schaden auf 5.000,00 EUR.

Dem Antrag wird stattgegeben.

In der Hauptverhandlung gegen S wird nun über den Antrag des geschädigten O mitverhandelt und auch mitentschieden. O muss nun keine gesonderte zivilrechtliche Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen S erheben.

Berechnung nur für das Adhäsionsverfahren:

Gegenstandswert für die Anwaltskosten: 5.000,00 EUR

2,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V. m. Nr. 4143 VV RVG

606,00 EUR

19,00 % Umsatzsteuer VV 7008 RVG

115,14 EUR

.

721,14 EUR

Gerichtskosten

I.) Die Höhe der Gerichtskosten hängt zunächst davon ab, welche Wertgebühr zum Ansatz gebracht wird. Nach Nr. 3700 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird die Gebühr mit einem Satz von 1,0 für jeden Rechtszug nach dem Wert des durch das Gericht anerkannten Anspruchs erhoben. Spricht der Strafrichter im obigen Beispiel statt der beantragten 5.000,00 EUR nur 3.000,00 EUR zu, entsteht die Gebühr nach einem Wert von 3.000,00 EUR.

Falls der Antragsteller den Antrag zurücknimmt oder das Gericht von einer Entscheidung gem. § 406 Abs. 1 Satz 3-5 StPO absieht, fallen keine Gerichtsgebühren an.

Die Gerichtsgebühren berechnen sich im obigen Beispiel (A.), III.)) wie folgt:

Gegenstandswert für die Gerichtskosten: 5.000,00 EUR

1,0 Verfahrensgebühr § 34 Abs. 2 Satz 3 GKG, Nr. 3700 KV GKG

303,00 EUR

.

303,00 EUR

 

II.) Behandlung des Adhäsionsantrages bei Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO:

Ein Adhäsionsantrag hindert die Einstellung des Verfahrens nach § 153 ff. StPO nicht. Die endgültige Einstellung des Verfahrens führt zur Unzulässigkeit des Adhäsionsantrages, weil keine Entscheidung mehr „im Strafverfahren“ (§ 403 StPO) möglich ist.

In diesem Fall können aus Billigkeitsgründen gem. § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt werden.

Falls unklar sein sollte, ob der Adhäsionsantrag bei Durchführung des Strafverfahrens Erfolg gehabt hätte, sieht es das Gericht in der Regel als angemessen an, den Angeklagten und den Adhäsionskläger mit den ihnen jeweils entstanden Auslagen (Rechtsanwaltskosten) zu belasten.

 

Aktuelle Beiträge zum Thema Schmerzensgeld im Strafverfahren

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]