Besitz von Betäubungs­mitteln / Drogen.
BtMG Verstoß durch Besitz von Drogen.

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Startseite » Strafrecht » Anwalt Drogenstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht » Besitz von Betäubungs­mitteln / Drogen – Ihre Kanzlei für Drogendelikte

Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist in erster Linie die Vermeidung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln – im Volksmund auch Drogen genannt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist vor allem auch die Volksgesundheit Schutzgut des BtMG, denn letztlich ist es die Gemeinschaft, auf die sich Drogenkonsum sozialschädlich auswirken kann. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber auch entschieden, den Umgang mit Drogen empfindlich zu bestrafen: Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Neben dem häufig vorkommenden Handel mit Betäubungsmitteln ist bereits der reine Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen mit Strafe vewrsehen. Beim straf- und verfahrensrechtlichen Umgang mit derartigen Delikten sollte deshalb unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln / Drogen erhalten?

Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen des Betäubungsmittelstrafrechts sind wir für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Besitz von Betäubungsmitteln
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Verdacht des Besitzes von Betäubungsmitteln
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts des Besitz von Betäubungsmitteln
  • Pflichtverteidigung bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelstrafrecht
  • Anklage der Staatsanwaltschaft bei Drogendelikten
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Besitz von Betäubungsmitteln

 

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Auch wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln/Drogen –
Was jetzt zu tun ist:

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Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln / Drogen?

Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Bei vielen findet aber auch unvermittelt eine Hausdurchsuchung statt oder die Mandanten werden direkt mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln festgenommen.Der Versoß gegen das BtMG und der Besitz von Drogen steht damit im Raum. Damit wird der Verstoß gegen den Paragraph 29 geahndet, bei dem mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu rechnen ist.

In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt bei uns Strafverteidigern aus Berlin und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln / Drogen beachten?

Wenn es bei Ihnen zu einer Durchsuchung kommt, rufen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht an. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten, beispielsweise wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Beleidigungen. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln im Drogenstrafrecht / Besitz von BtM

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht

Was ist über den Deliktstyp des Besitzes von Betäubungsmitteln / Drogen zu wissen?

Neben dem Handel mit Betäubungsmitteln, welchen als Fallgruppe am meisten Aufmerksamkeit zuteilwird, steht jedoch auch allein der Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Tatbestand des illegalen Besitzes in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG ist dabei eher als Auffangtatbestand ausgestaltet. Der Sinn der Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln liegt darin, dass auch solche Personen als Täter erfasst und bestraft werden sollen, denen nur die Verfügungsmacht über Betäubungsmittel eindeutig nachzuweisen ist, ohne dass mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, auf welchem Wege dieser Besitz erlangt worden ist.

Dass der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG als eine Art Auffangtatbestand ausgestaltet ist, bedeutet, dass wenn der Täter bereits wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist, eine Verurteilung wegen Besitzes nicht mehr in Betracht kommt. Wegen Besitzes wird nur bestraft, wer keinen anderen Tatbestand des BtMG erfüllt.

Was genau ist unter dem Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG zu verstehen?

Tathandlung ist das Besitzen von Betäubungsmitteln, ohne zugleich Inhaber einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Für das Bestehen eines Besitzverhältnisses ist die Eigentumslage unerheblich. Doch was genau heißt Besitz? Genügt es, einen Joint in den Händen zu halten oder muss sich das Tütchen mit der Droge in der Hosentasche befinden?

Der Bundesgerichtshof definiert den Besitz wie folgt:

„Besitz (i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes) setzt ein tatsächliches Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.“

Der Besitz besteht also aus zwei Komponenten, nämlich objektiv einer tatsächlichen Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum und subjektiv Besitzbewusstsein und Besitzwillen, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Die Motivationslage ist für die Tatbestandserfüllung unerheblich.

Das deutsche Strafrecht ist vom Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen beherrscht. Wer durch den Genuss von Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen seine Gesundheit schädigt, bleibt straflos. Der Konsument macht sich jedoch trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der dem Verbrauch vorausgehenden Tatbegehungsweisen des Erwerbs, der Einfuhr oder eben des vorausgehenden und anhaltenden Besitzes strafbar. Allerdings ist nicht jeder Zugang zu Betäubungsmitteln strafbar, sondern nur, wenn dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht. Das hat zur Folge, dass noch kein strafbarer Besitz vorliegt, wenn der Täter von einem Dritten das Betäubungsmittel zum sofortigen Genuss erhält und es tatsächlich auch sofort zu sich nimmt. Es fehle hier laut Rechtsprechung an der Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses.

Um also zur vorangestellten Frage zurückzukommen: Der Konsument, der sich den Joint von einem anderen überreichen lässt und ihn direkt konsumiert, bleibt straflos. Das Tütchen Kokain in der Tasche spricht jedoch bereits ausreichend für einen strafbaren Besitz.

Was passiert beim Besitz einer geringen Menge Drogen / Betäubungsmitteln?

Auch der Besitz von kleinen Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist und die Menge konsumierbar ist. Gem. § 29 Abs. 5 BtMG oder nach § 31a BtMG kann eine Bestrafung jedoch unterbleiben, wenn der Besitz nur auf Eigenverbrauch gerichtet ist und es sich um „geringe Mengen“ von Betäubungsmitteln handelt.

Die geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Der Richter darf sich bei der Bestimmung der Wirkstoffmenge nicht auf einen polizeilichen Schnelltest verlassen. Bei der Bestimmung und Ermittlung der geringen Menge eröffnen sich für uns als Strafverteidiger zahlreiche Angriffspunkte, an denen eine erfolgreiche Strafverteidigung ansetzen kann.

Was bedeutet der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel?

Gem. § 29a Abs.1 Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt, sie herstellt, oder abgibt oder besitzt ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Dabei ist die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes unerheblich.

Nicht geringe Menge von Betäubungsitteln:

Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid;
Methadon: 3 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g Methadonhydrochlorid;
Opium: 6 g Morphinhydrochlorid;
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid; Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid;
Speed: 10 g Amphetamin-Base;
Crystal-Speed: 5 g Metamphetamin-Base;
Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-Base; LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid;
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol.

§ 29 Abs.1 Nr.2 BtMG stellt neben dem Besitz auch das Handeltreiben, das Herstellen und das Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe.

Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder vermittelnd darstellt.
Das Herstellen erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) das das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln.
Abgeben ist die unerlaubte Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung z.B. Verschenken oder teilhaben lassen.

Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

Kann der Besitz einer nicht geringen Menge nachgewiesen werden, erhöht sich das Strafmaß grundsätzlich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Das bedeutet, dass in diesem Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren möglich ist. Damit qualifiziert sich die Tat zum Verbrechen, womit eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich wird.

Zu den Mengen-Lehren im Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie hier weitere Informationen.

Als qualifizierter Anwalt für Strafrecht gilt es hier als Teil einer individuell ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie zunächst die Bestimmung der Menge des jeweiligen Betäubungsmittels anzugreifen, um so dem erhöhten Strafrahmen zu entgehen.

 

Sollten Sie eine Vorladung wegen des Verdachts einer Betäubungsmittelstraftat erhalten haben oder von einer Durchsuchung betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne als Strafverteidiger zur Seite. Machen Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei mit Standort in Berlin Charlottenburg und Köpenick aus, damit unwiderrufliche Fehler im Stadium des Ermittlungsverfahrens bereits vermieden werden können.

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