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Startseite » Strafrecht » Vorladung

Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten wegen einer Straftat

Sollte ich mich äußern? Muss ich bei der Polizei erscheinen? Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht beauftragen?

Was es jetzt zu tun gibt, schnelle Hilfe und Tipps für Beschuldigte – egal ob schuldig oder unschuldig. Expertenrat vom Anwalt für Strafrecht. Bereits jetzt stehen Sie an einer wichtigen Wegkreuzung im Strafverfahren. Fehler in der Aussage bei der Polizei sind kaum noch auszugleichen im Strafverfahren.

Vorladung erhalten

Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Zumeist erhalten Sie als Beschuldigter zum Ende des Ermittlungsverfahrens eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Wie Sie mit einer solchen umgehen und was Sie sonst bei dem Umgang mit den Ermittlungsbehörden beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Praktisch werden aber die meisten Tätigkeiten durch die Polizei ausgeführt.

Was tun? Vorladung Polizei als Beschuldigter erhalten

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, bleiben Sie zunächst ruhig. Verständigen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger, damit dieser Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten kann. Hier können Sie schnell und einfach Kontakt aufnehmen.

Keinesfalls sollten Sie darauf vertrauen, dass Sie den strafrechtlichen Vorwurf durch ein klärendes Gespräch mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausräumen können und sich die Sache damit für Sie als Beschuldigter erledigt hat.

Im Zweifel kann ein unbedachtes Wort Ihrerseits den Verdacht gegen Sie erhärten und die Staatsanwaltschaft später zur Anklageerhebung ermutigen. Sprechen Sie daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung mit den Ermittlungsbehörden. Die Fehler, die hier gemacht werden, kann der Fachanwalt für Strafrecht nur schwer aus der Welt schaffen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

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Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.

Sie können gern auch das nachfolgende Kontaktformular nutzen, um Ihren Fall zu schildern und bereits erhaltene Dokumente (Vorladung, Anklage oder andere Schreiben) als Anlage beifügen.

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    Muss ich einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter Folge leisten?

    Der Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Das Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen ist keine Pflicht. Bei der Vorladung handelt es sich genau genommen um eine unverbindliche Einladung und kann somit als eine solche behandelt werden.
    Sagen Sie den Termin freundlich ab bzw. lassen Sie jeglichen Kontakt zur Polizei oder Staatsanwaltschaft über einen Rechtsanwalt für Strafrecht laufen. Die Absage ist zwar nicht verpflichtend, indes aber höflich. Sie sind der Polizei im Übrigen keine Rechenschaft über den Grund der Absage schuldig.

    Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist hingegen Folge zu leisten, da diese verpflichtend sind. Im Fall des Nichterscheinens kann im schlimmsten Fall eine Vorführungshaft drohen. Ihr Anwalt für Strafrecht aus Berlin wird Sie bezüglich des Umgangs mit einer solchen Vorladung beraten und vorbereiten.

    In jedem Fall gilt: Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie den Drang verspüren, sich von dem Verdacht befreien oder ihr Gewissen erleichtern zu müssen – machen Sie keine Angaben, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.

    Ihr Strafverteidiger hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Ohne vorherige Akteneinsicht ist jede Einlassung ein Spiel mit dem Feuer. Als Beschuldigter haben Sie nicht umsonst das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch.

    Habe ich Nachteile, wenn ich nach dem Erhalt der Vorladung als Beschuldigter der Polizei einen Anwalt für Strafrecht beauftrage?

    Nein, Ihnen entstehen durch die Beauftragung eines Strafverteidigers keinerlei Nachteile. Die Inanspruchnahme ist für Sie allein vorteilhaft. Sollten Polizeibeamte Ihnen etwas anderes vermitteln wollen, ignorieren Sie dies und nehmen Sie Ihre Rechte als Beschuldigter wahr. Das Recht auf einen Anwalt ist zusammen mit dem Recht zum Schweigen eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten in Strafverfahren nach Erhalt einer Vorladung der Polizei.

    Sie sollten bei der Auswahl auf die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht achten. Mit dem Titel ist eine weitergehende Ausbildung mit mehr als 120 Theoriestunden und eine fachliche Erfahrung aus vielen Strafverfahren nachgewiesen und durch die Anwaltskammer geprüft.

    Wie verhalte ich mich, wenn ich durch die Polizei festgenommen wurde oder ich mit einer Durchsuchung konfrontiert werde?

    In beiden Fällen sollten Sie unbedingt ruhig bleiben. Schweigen Sie und rufen Sie einen Strafverteidiger an. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistand einholen.

    Sobald Sie deutlich machen, dass Sie anwaltlichen Beistand wünschen, ist eine etwaige Vernehmung zu unterbrechen und Ihnen die Gelegenheit zu geben, sich telefonisch mit einem Anwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen.

    Gegebenenfalls ist Ihnen ein Telefonbuch oder eine Verteidigerliste sowie ein Telefon zur Verfügung zu stellen. Beharren Sie im Zweifel auf diesem Recht. Die Fortführung der Vernehmung in Abwesenheit des kontaktierten Strafverteidigers ist dann in der Regel unzulässig, soweit Sie sich nicht nach erneuter Belehrung über Ihr Recht zur Verteidigerkonsultation in frei verantwortlicher Entscheidung ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

    Sie sollten Ihr Recht zu schweigen jedoch wahrnehmen, bis Sie mit Ihrem Anwalt für Strafrecht Rücksprache gehalten haben. Ihr Anwalt wird sich dann umgehend mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung setzen und durch eine Akteneinsicht feststellen können, was gegen Sie vorliegt. Des Weiteren hat er das Recht, bei Ihrer Vernehmung dabei zu sein und Sie zu unterstützen.

    Muss ich als Beschuldigter einer Straftat gegenüber der Polizei nach Erhalt einer Vorladung Angaben machen?

    Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen. Zu diesen Personenangaben gehören der vollständige Name, Wohnort, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie der Beruf.

    Angaben zur Sache müssen Sie und sollten Sie ohne anwaltliche Beratung nicht machen. Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie Angaben zur Sache verweigern und vollumfassend von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Im Gegenteil kann jede unvorsichtige Äußerung, und mag Sie Ihnen noch so irrelevant erscheinen, Ihre Lage verschlimmern.

    Wenn Sie die obigen Angaben nicht tätigen, kann Ihnen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen.

    Warum soll ich nicht ohne anwaltliche Beratung eines Strafverteidigers bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen?

    Bei einer Vernehmung sitzen Ihnen in der Regel in Vernehmungstechniken gut geschulte und erfahrene Polizeibeamte gegenüber. Diese professionell ausgebildeten Polizisten oder Staatsanwälte werden Ihnen eine Aussage bzw. eine geständige Einlassung nahelegen, aber deren Bestrebung liegt nicht darin, Ihnen zu helfen.

    Zudem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Angaben verleiten kann. Daher sollten Sie sich auf keine Gespräche mit den Polizisten einlassen, mögen Sie auch noch so unverfänglich erscheinen.

    Das gilt sowohl für die eigentliche Vernehmung als Beschuldigten an sich, aber auch für Unterhaltungen vor oder im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung. Achten Sie außerdem darauf, nichts zu unterschreiben oder aufzuschreiben, da ansonsten möglicherweise Schriftproben genommen werden.

    Sollten die Beamten Sie zu einer Aussage drängen, obwohl Sie bereits deutlich gemacht haben, dass Sie schweigen wollen, beharren Sie auf ihrem Schweigerecht. Das Verhalten der Vernehmungsbeamten ist klar unzulässig. Lassen Sie sich wegen der Wahrnehmung Ihrer rechtsstaatlich verbürgten Rechte nicht unter Druck setzen.

    Indem Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen, stehen Ihnen für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Ohne Kenntnis des Akteninhalts ist es reiner Zufall und sehr unwahrscheinlich, die persönliche Situation zu verbessern.

    Mit einer Aussage sind Sie gegebenenfalls bereits hinsichtlich einer Verteidigungsstrategie festgelegt. Der Widerruf Ihrer Angaben ist nicht ohne Weiteres möglich. Sinnvoll ist es daher, erst mittels Akteneinsicht alle gegen Sie vorhandenen Informationen und Ermittlungsansätze in Erfahrung zu bringen. Erst dann kann und sollte entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.

    Zusammenfassung der Verhaltenstipps bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin

    • Nach Erhalt der Vorladung der Polizei sofort den Strafverteidiger verständigen
    • Nur Angaben zur Person sind Pflicht
    • Gehen Sie nicht hin! – Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen sind keine Pflicht
    • Schweigen Sie – jede Einlassung ohne Akteneinsicht ist ein Spiel mit dem Feuer
    • bei einer Vernehmung nach einer Festnahme: Schweigen Sie und rufen Sie Ihren Verteidiger an (ggf. Strafverteidiger-Notdienst)
    • Beamte sind geschult und top ausgebildet, lassen Sie sich auf keine Gespräche ein
    • Unterhaltungen vor und nach der eigentlichen Vernehmung dringend unterlassen!
    • Nichts unterschreiben oder aufschreiben – es könnten Schriftproben genommen werden

    Rufen Sie mich nach Erhalt der Vorladung zeitnah an, dann vereinbaren wir einen persönlichen Termin zur Einschätzung Ihrer Gesamtlage.

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

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    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

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