Erkennungs­dienstliche Maßnahmen

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Die Ladung der Staatsanwaltschaft zur Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist verpflichtend, solange ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat besteht. Sollten Sie der Ladung nicht Folge leisten, besteht die Gefahr, polizeilich vorgeführt zu werden. Polizeiliche Vorführung meint, dass Beamte Sie aufsuchen und auf die Wache begleiten. Je nach Nachbarschaft sollte man dies verhindern. Wenn die Ladung nur von der Polizei veranlasst ist, besteht keine Pflicht. Lassen Sie dies dringend von mir als Rechtsanwalt für Strafrecht vorab prüfen.

Auf der Wache sind Sie verpflichtet, die Maßnahmen passiv zu dulden. Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b StPO zählt die Fertigung von Fotos, Aufnahme der Finger – und ggf. Fußabdrücken, sowie die Durchführung von Messungen wie der Körpergröße. Keine Verpflichtung besteht hinsichtlich aktiver Mitwirkung, geben Sie keine Schrift-, Sprechproben ab und tätigen Sie keine Aussage. Auch außerhalb einer Vernehmung können Angaben von Ihnen gerichtlich verwertet werden. Die Beamten sind geschult, Sie in lose „Plaudereien“ zu verwickeln, die sich für die Verteidigung verheerend auswirken können. Sie können Ihren Verteidiger mit zu dem Ladungstermin nehmen, so werden Ihre Rechte vor Ort bestmöglich gewahrt.

Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit stellt der Strafverteidiger einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog.

Verhaltenstipps für die erkennungs­dienstlichen Maßnahmen

  • Sie haben eine Duldungspflicht, wenn die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt
  • Sie haben keine Mitwirkungspflicht
  • Schweigen Sie und beantworten Sie keine Frage
  • Geben Sie keine Schrift- oder Stimmproben ab
  • Nehmen Sie Ihren Verteidiger mit zum Ladungstermin
  • Verweigern Sie Ihre Unterschrift
  • Seien Sie selbstbewusst, aber leisten Sie keinen Widerstand und zeigen Sie keine Aggressivität
  • Füllen Sie keine Formularblätter aus
  • Keine Speichelprobe oder DNA – Probe abgeben
  • Führen Sie keine Gespräche mit den Beamten „nebenbei“

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