Unfallflucht und Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – was passiert und welche Strafe droht?

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Startseite » Rechtsanwalt für Verkehrsrecht » Unfallflucht oder Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfälle im Straßenverkehr können teils tragisches Ausmaß annehmen, teilweise bleibt es aber auch (glücklicherweise) bei einem zwar beachtlichen, aber überschaubaren Sachschaden.

Baut man einen Unfall, so begünstigt dies das Hervorrufen des menschlichen Fluchtinstinkts. Man bedauert und bereut, was geschehen ist, will dies ungeschehen machen … und verschwindet vom Unfallort. Doch genau das kann strafbar sein.

Mit dem Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ genannt) bezweckte der Gesetzgeber den Unfallbeteiligten die Sicherung der Aufnahme der Kontaktdaten und damit schlussendlich insbesondere die Sicherung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander.

 

Symbolbild KfzFoto: © Dietmar Schmidt

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort erhalten?

Als Anwälte für Strafrecht und Anwälte für Verkehrsrecht vertreten wir Sie beim Vorwurf Unfallflucht bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Brandenburg, München und Hamburg. Termine zur persönlichen anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg und München möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Unfallflucht / Unerlaubten Entfernen vom Unfallort –
Was jetzt zu tun ist:

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Unfallflucht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Unfallflucht
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Verkehrsrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht / Fachanwalt Verkehrsrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und Bußgeldbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
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  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
Verkehrsunfall

© Aleksandr Neplokhov – pexels.com

Wann macht man sich wegen Unfallflucht strafbar?

Für die Strafbarkeit der “Unfallflucht”, auch “Fahrerflucht” und eigentlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genannt, bedarf es zunächst eines Unfalls im Straßenverkehr und eines relevanten Schadens. Keinen Unfall stellt es beispielsweise dar, wenn das Fahrzeug ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken als Werkzeug benutzt wird. Er liegt jedoch dann vor, wenn ein flüchtender Fahrer überholende Polizeifahrzeuge rammt (BGHSt 24, 382). Der § 142 Abs. 1 StGB ist auch bei reinen Fußgängerunfällen oder zwischen Fahrradfahrern anwendbar. Die Verkehrsfläche muss einem unbestimmten Personenkreis offengestanden haben. Dies ist bei Privatgrundstücken meist nicht der Fall.

Zum öffentlichen Straßenverkehr in diesem Sinne kann auch die Auffahrt einer Tankstelle oder Waschanlage zählen. Darauf wies beispielsweise das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil hin, bei dem es darum ging, dass eine Fahrerin von der falschen Seite aus in eine Waschanlage gefahren war und dabei gegen deren Tor fuhr, wodurch die Waschanlage teils beschädigt wurde. Eine Zeugin beobachtete die Fahrerin dabei und sprach sie darauf an. Auch stieg die Fahrerin teilweise aus. Bei der Konfrontation durch die Zeugin bestritt die Fahrerin allerdings, etwas kaputt gemacht zu fahren und fuhr davon. Vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.

Wie hoch ist die Strafe für Unfallflucht?

■ Im Video erklären wir, wie hoch die Strafe für Fahrerflucht ist!

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist keine „bloße“ Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch.

Für Fahrerflucht droht gemäß § 142 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Insbesondere beim Vorwurf der Unfallflucht droht auch die Anordnung eines Fahrverbots. In diesem Zusammenhang können dann auch – je nachdem wie sehr man auf seinen Führerschein im Rahmen seines Jobs angewiesen ist – mittelbar berufliche Konsequenzen aufgrund des Vorwurfs der Fahrerflucht drohen.

Spätestens nach der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern sie nicht bereits vorläufig durch richterlichen Beschluss angeordnet wurde.

Wie lange muss ich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Beteiligter warten?

Wenn niemand am Unfallort ist, der zur Feststellung der Angaben zur Beteiligung bereit ist, so kann man grundsätzlich nicht allein deswegen den Unfallort verlassen.

In diesem Fall trifft den Unfallbeteiligten eine Wartepflicht.

Ebenso begeht nämlich derjenige eine Fahrerflucht, wer nach dem Unfall nicht eine den Umständen nach angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand zur Feststellung bereit war.

Die Dauer der Wartefrist wird von der Rechtsprechung insbesondere anhand von Schadenshöhe, Unfallort, Witterung, Tageszeit und Verkehrsdichte bewertet. So wurden bei geringfügigen Schäden 10 Minuten bereits als ausreichend angesehen (Düsseldorf VRS 54, 41), 15 Minuten in der Nacht bei 1500 DM hingegen nicht (Koblenz VRS 49, 180). Bei schweren Verletzungen reichen 15 Minuten ebenfalls nicht aus.

Wann habe ich mich vom Unfallort entfernt? Reichweite des Unfallbereichs

Der Flüchtige muss den Unfallort tatsächlich verlassen haben. Man geht dabei von dem geographischen Bereich aus, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar ist und in dem feststellungsbereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409). Das kann sich 20 bis 250 Meter von der Schadensstelle erstrecken.

Der Rechtsanwalt wird sich daher genau mit den örtlichen Begebenheiten vertraut machen, um zu überprüfen ob der Beschuldigte tatsächlich den Unfallort vorsätzlich unerlaubt verlassen hat.

 

Handy am Steuer© Breakingpic – pexels.com

Strafbarkeit wegen Unfallflucht durch Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen

Hat sich jemand straflos vom Unfallort entfernt, so ist er jedenfalls nach § 142 Abs. 2 StGB verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

Diese Pflicht entsteht in drei Fällen:

  • Wenn sich der Täter nach ungenutzt abgelaufener Wartezeit vom Unfallort entfernt hat,
  • er sich “berechtigt” vom Unfallort entfernt hat – etwa bei einer Rettungsfahrt – oder
  • er anderweitig entschuldigt ist.

Es ist dem Täter jedoch möglich, seine Pflicht durch Unterrichtung der Beteiligten oder einer nahen Polizeidienststelle nachträglich zu erfüllen (§ 142 Abs. 3 StGB).

Die wichtigsten Informationen zur Unfallflucht: Anwalt für Verkehrsrecht

Unfallflucht – Zwischen Fluchtinstinkt und Wartepflicht

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich auch als Unfallflucht bekannt) ist kein bloßes Kavaliersdelikt, auch wenn der Fluchtinstinkt tief im Menschen verwurzelt ist.

In der überraschenden und ungewöhnlichen Stresssituation eines Unfalls erscheint Vielen die Flucht als natürlichste Reaktion. Nicht immer müssen also böse Absichten hinter einer Unfallflucht stecken. Und doch machen sich Unfallbeteiligte häufig trotz bester Absichten gemäß § 142 StGB strafbar, weil sie den Straftatbestand missverstehen.

Wann ist man Unfallbeteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr?

Als Unfall wird ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr bezeichnet, das mit dessen typischen Gefahren zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Ein Personenschaden gilt dabei als belanglos, wenn er noch nicht einmal den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen würde. Die Belanglosigkeit eines Sachschadens wird auf etwa 25 – 50 € begrenzt.

Mit den typischen Gefahren in hinreichendem Zusammenhang steht auch ein solcher Unfall, der beispielsweise durch das Schieben „von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können“ entsteht (so LG Berlin, Beschluss v. 27.06.2006 – 526 Qs 162/06 in NStZ 2007, 100).

Kein entsprechender Zusammenhang besteht hingegen zum Beispiel bei einem Unfall dergestalt, dass ein Handwerker von einem Baugerüst aus, einen Hammer auf die Straße fallen lässt und dort Schäden verursacht werden (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 27.06.2006 – 526 Qs 162/06 in NStZ 2007, 100 m.w.N.).

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dabei ist lediglich entscheidend, dass die Person möglicherweise den Unfall verursacht haben könnte, nicht dagegen die tatsächliche Verursachung des Unfalls.

 

Verkehrsampel Signalfarbe Rot Foto: © yalcinsonat – stock.adobe.com

Pflichten eines Unfallbeteiligten im Straßenverkehr – Die Feststellungs­duldungspflicht und die Wartepflicht

Ein Unfallbeteiligter darf sich erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er entweder die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder aber, wenn er eine angemessene Zeit gewartet hat.

Soweit der Geschädigte selbst oder ein feststellungsbereiter Dritter am Unfallort anwesend ist, hat der Unfallbeteiligte die Pflicht, sich diesen als solcher vorzustellen.

Bedenklich ist dies insoweit, als dass sich niemand in einem möglicherweise folgenden Strafverfahren selbst belasten muss. Ausreichend ist es daher in der Regel, wenn eine Mitteilung der Personalien erfolgt. Darauf sollte sich ein Unfallbeteiligter im Zweifel auch beschränken, da ein mögliches Schuldeingeständnis im Nachgang der Ereignisse nur schwerlich wieder aus der Welt zu schaffen ist und Unfälle sich im Nachhinein oft anders darstellen, als es zunächst den Anschein hatte. Daher sollte sich ein Unfallbeteiligter bei über Angaben, die über die Personalien hinausgehenden, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Diese Feststellungspflicht entfällt, soweit der Unfallbeteiligte darauf besteht, dass die Polizei seine Personalien feststellt, weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und der Geschädigte auf Hinzuziehung der Polizei verpflichtet. Der Unfallbeteiligte ist nämlich nur dazu verpflichtet, am Unfallort anwesend zu bleiben, um die Feststellung u.a. seiner Personalien zu ermöglichen. Diese muss er aber nicht dem Geschädigten mitteilen. In diesem Fall muss der Unfallbeteiligte dann aber auch auf die Polizei warten, soweit der Feststellungsberechtigte diese benachrichtigt hat. Auf der anderen Seite muss der Unfallbeteiligte dem Geschädigten eine gewisse Bedenkfrist einräumen, ob dieser z.B. dann die Polizei ruft. Vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Strafsenat, Beschluss v. 30.05.2017 – 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17 m.w.N.

In diesem Zusammenhang ist sich nämlich in Erinnerung zu rufen, dass der Feststellungsberechtigte (z.B. der Geschädigte), nicht dazu befugt ist, den Unfallbeteiligten zur Angabe seiner Personalien ihm gegenüber zu zwingen. Zur Anwendung von Zwang zur Feststellung der Identität ist grundsätzlich nur die Polizei befugt. Vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 10.04.2018 – 8 Qs 5/18.

Dann muss der Unfallbeteiligte aber auch eine angemessene Zeit lang auf die Polizei warten. Tut er dies nicht, obwohl z.B. der Geschädigte berechtigterweise auf Hinzuziehung der Polizei besteht, so droht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 10.04.2018 – 8 Qs 5/18 m.w.N.

Befindet sich keine feststellungsbereite Person in der Nähe, so trifft den Unfallbeteiligten eine angemessene Wartepflicht. Die Dauer der Wartezeit ist dabei vom Einzelfall abhängig.

Jedenfalls ist es nicht ausreichend, einen Zettel mit den eigenen Personalien auf der Windschutzscheibe zu hinterlassen, auch wenn dies vielerorts noch verbreitete Ansicht zu seien scheint.

Vielmehr sind als Kriterien für die Einschätzung der Wartepflicht unter anderem die Art und Schwere des Unfalls, das Verkehrsaufkommen, die Uhrzeit und die Witterungsverhältnisse heranzuziehen. Eine verbindliche Zeitangabe kann und soll daher nicht pauschal getroffen werden, da eine angemessene Wartezeit von wenigen Minuten bis hin zu mehreren Stunden erforderlich sein kann.

Ist die Wartezeit verstrichen, ohne dass sich eine feststellungsbereite Person am Unfallort eingefunden hat, so darf man sich vom Unfallort entfernen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Feststellungen unverzüglich nachgeholt werden. Besonders praxisrelevant ist dabei das Informieren der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Wann entfernt man sich unerlaubt vom Unfallort? Wann begeht man Unfallflucht?

Darunter wird eine willensgetragene Ortsveränderung verstanden, an der es etwa fehlt, wenn ein Schwerverletzter vom Krankenwagen abtransportiert oder ein Unfallbeteiligter von der Polizei mitgenommen wird. Auch in einem solchen Fall des erlaubten Entfernens vom Unfallort müssen jedoch nachträglich die Feststellungen unverzüglich ermöglicht werden.

Verlässt ein Unfallbeteiligter nur kurzfristig den räumlichen Bereich, um etwa seinen eigenen Wagen in kurzer Entfernung zu parken, einen Verletzten zu versorgen oder im nahen Umkreis eine Möglichkeit zu suchen, um die Polizei zu verständigen, macht er sich nur dann wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar, wenn er anschließend beschließt, nicht mehr zum Unfallort zurückzukehren.

Die goldene Brücke bei der Unfallflucht – Straflosigkeit oder geringere Strafe bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Sich einer Stresssituation durch Flucht zu entziehen liegt in der Natur des Menschen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und insoweit im Gesetz berücksichtigt. Ermöglicht ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Nachholung der Feststellungen freiwillig, so wird dem Unfallflüchtigen eine „goldene Brücke“ gebaut, indem eine Strafmilderung so wie das Absehen von Strafe stattfinden können. Voraussetzung ist, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat und ein nicht bedeutender Schaden entstanden ist. Ein Beispiel dafür wäre damit ein Parkplatzrempler, bei dem ein Schaden von unter 1.300 € entstanden ist.

Kann ich mich wegen Unfallflucht strafbar machen, wenn ich ein Carsharing Auto beschädige und dem Vermieter nicht Bescheid gebe?

Ja. Der Unterschied zu einer klassischen Autovermietung – bei der eine solche Feststellungspflicht im Sinne der Straftat der Unfallflucht nicht besteht – ist, dass beim Carsharing das Auto nicht wieder beim Vermieter abgegeben wird und dieser dann das Auto auf etwaige Schäden untersuchen kann. Das Konzept hinter Carsharing besteht ja darin, dass das Auto nicht beim Vermieter, sondern an anderer Stelle geparkt wird und direkt der nächste Nutzer das Auto fahren kann. Demnach besteht auch hier die Gefahr, dass im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer nun schlussendlich an dem den Schaden verursachenden Unfall beteiligt war. Gegenüber dem Vermieter beim Carsharing besteht also eine entsprechende Feststellungspflicht, deren Nichteinhaltung unter Umständen zu einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führen kann. Vgl. AG Berlin-Tiergarten, Beschluss v. 21.03.2018 – (197 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18) in NStZ-RR 2018, 224 m.w.N.

 

Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Weitere drohende Sanktionen bei Unfallflucht

Bei Verkehrsdelikten ist generell zu beachten, dass es in der Regel nicht nur um eine isolierte Bestrafung aus dem Strafgesetzbuch geht, sondern immer auch weitere Sanktionen im Raum stehen.

Bereits ab einem Sachschaden von etwa 500 € ist immer auch an ein Fahrverbot von mehreren Monaten zu denken. Bei höheren Schadenssummen muss auch an einen Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit und gegebenenfalls eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) gedacht werden. Zusätzlich erfolgt zudem eine Eintragung von 7 Punkten in das Verkehrszentralregister. In der Probezeit drohen zudem ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Ich habe eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklage mit dem Vorwurf Unfallflucht erhalten – was soll ich tun?

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei oder sogar bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, so empfiehlt es sich, zunächst tief durchzuatmen und sich dann am besten so schnell wie möglich an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht und Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Dieser wird nach umfassender Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und mit Ihnen die weiteren Möglichkeiten besprechen.

Gerade wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie schnell sein, da hier eine nur sehr kurze Einspruchsfrist von 2 Wochen gilt. Verstreicht diese, so steht der Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung gleich.

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